Der Westdeutsche Volleyball-Verband e.V. lädt. gem. § 14 (2) der Satzung zum
ordentlichen Verbandstag
ein.
Dieser findet am Sonntag, den 27.06.2010, 13:30 Uhr in der Stadthalle Erkelenz, Franziskanerplatz 11, 41812 Erkelenz statt.
Der WVV lädt die Teilnehmer um 12:30 Uhr zu einem Mittagessen in der Mensa der benachbarten Schule ein.
Gemäß § 14 (3) der Satzung ist jeder satzungsgemäß einberufene Verbandstag unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Bekanntgabe des Termins erfolgte gemäß § 14 der Satzung fristgemäß im WVV-Journal 12/2009. Die Stimmberechtigung und die Anzahl der Stimmen ergeben sich aus § 15 der Satzung. Stimmberechtigt sind unter anderem die ordentlichen Mitglieder des WVV, vertreten durch ein Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB oder einen bevollmächtigten Vertreter. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bevollmächtigung vor der Ausgabe der Stimmkarten und Wahlzettel nachzuweisen ist. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Journal auf Seite 4 oder hier zum ausdrucken. Sollte die Bevollmächtigung nicht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden können, erfolgt keine Ausgabe der Stimmkarten und Wahlzettel.
Die Westdeutsche Volleyball-Jugend im Westdeutschen Volleyball-Verband e.V. beruft gemäß § 3 (6) der Verband-Jugendordnung den
Ordentlichen Jugend-Verbandstag
ein.
Dieser findet am Sonntag, den 27.06.2009, ab 9:30 Uhr in der Stadthalle Erkelenz, Franziskanerplatz 11, 41812 Erkelenz statt.
Gem. § 3 (11) der Verbands-Jugendordnung ist jeder ordnungsgemäß einberufene Jugend-Verbandstag unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Der WVV lädt die Teilnehmer des Jugend-Verbandstages um 12:30 Uhr zu einem Mittagessen in der Mensa der benachbarten Schule ein. Auf den Jugend-Verbandstag folgt um 13:30 Uhr der Verbandstag des WVV in dem gleichen Saal. Die Bekanntgabe des Termins erfolgte gem. § 3 (6) der Verbands-Jugendordnung fristgemäß in der Ausgabe 12/2009 des WVV- Journals. Die Stimmberechtigung und die Anzahl der Stimmen ergeben sich aus § 3 (6) der Verbands-Jugendordnung. Stimmberechtigt sind unter anderem die ordentlichen Mitglieder der WVJ, vertreten durch ein Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB oder einen bevollmächtigten Vertreter. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bevollmächtigung vor der Ausgabe der Stimmkarten und der Wahlzettel nachzuweisen ist. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Journal auf Seite 4 und hier zum ausdrucken. Sollte die Bevollmächtigung nicht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, erfolgt keine Ausgabe der Stimmkarten und Wahlzettel.